2.2. Der Gesuchsteller machte dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe bei der Berechnung seines prozessrechtlichen Existenzminimums die Unterhaltsbeiträge von total Fr. 2'300.00 nicht berücksichtigt, welche er monatlich an seine Ex-Ehefrau und die gemeinsame Tochter zu bezahlen habe. Die diesbezüglichen Belege seien der Vorinstanz mit der Eingabe vom 2. März 2022 (recte: 3. Februar 2022) eingereicht, wenn auch nicht ausdrücklich unter den Beweisofferten aufgeführt worden. Hätte die Vorinstanz die erwähnten Unterhaltsbeiträge berücksichtigt, hätte er keinen Freibetrag aufgewiesen, womit seine prozessuale Mittellosigkeit gegeben gewesen wäre.