2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Einkünfte des Gesuchstellers beliefen sich auf netto Fr. 4'739.00. Diesen stehe ein prozessrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'943.00 gegenüber. Dem Gesuchsteller verbleibe somit ein Freibetrag von Fr. 1'797.00 (recte: Fr. 1'796.00), aus welchem er die auf ihn entfallenden Prozesskosten von Fr. 3'231.50 innert zwei Monaten bestreiten könne. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei folglich mangels Bedürftigkeit abzuweisen.