2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." -3- 3. 3.1. Gegen diese ihm am 17. Juni 2022 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. Juni 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Beurteilung zurückzuweisen.