3. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. ccc des Regionalen Betreibungsamts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 18'528.00 gestundet ist und die Betreibung sei einzustellen. 4. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. ddd des Regionalen Betreibungsamts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 1'114.40 gestundet ist und die Betreibung sei einzustellen. 5. Dem Kläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.