1. A. reichte mit Eingabe vom 3. Februar 2022 beim Bezirksgericht Aarau eine Klage gegen B. ein mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 8'436.75 nicht geschuldet ist und die Betreibung sei aufzuheben. 2. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 24'000.00 nicht geschuldet ist und die Betreibung sei aufzuheben.