Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.146 (SZ.2022.23) Art. 10 Entscheid vom 26. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen, Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1 Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. reichte mit Eingabe vom 3. Februar 2022 beim Bezirksgericht Aarau eine Klage gegen B. ein mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungs- amts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 8'436.75 nicht geschuldet ist und die Betreibung sei aufzuheben. 2. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungs- amts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 24'000.00 nicht geschuldet ist und die Betreibung sei aufzuheben. 3. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. ccc des Regionalen Betreibungs- amts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 18'528.00 gestundet ist und die Betreibung sei einzustellen. 4. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. ddd des Regionalen Betreibungs- amts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 1'114.40 gestundet ist und die Betreibung sei einzustellen. 5. Dem Kläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten. Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme: Die beim Regionalen Betreibungsamt Q. hängigen Betreibungen Nr. aaa, Nr. bbb, Nr. ccc und Nr. ddd seien vorläufig einzustellen." 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau wies das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibungen Nr. aaa, Nr. bbb, Nr. ccc und Nr. ddd des Re- gionalen Betreibungsamts Q. mit Entscheid vom 9. Juni 2022 ab und ver- fügte gleichentags: " 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." -3- 3. 3.1. Gegen diese ihm am 17. Juni 2022 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. Juni 2022 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vo- rinstanz zur weiteren Beurteilung zurückzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und ihm sei in der Person des Unterzeich- nenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners." 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betref- fend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Un- tersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechts- kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). -4- 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Einkünfte des Gesuchstellers beliefen sich auf netto Fr. 4'739.00. Diesen stehe ein prozessrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'943.00 gegenüber. Dem Gesuchsteller verbleibe somit ein Freibetrag von Fr. 1'797.00 (recte: Fr. 1'796.00), aus welchem er die auf ihn entfallen- den Prozesskosten von Fr. 3'231.50 innert zwei Monaten bestreiten könne. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei folglich mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 2.2. Der Gesuchsteller machte dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe bei der Berechnung seines prozessrechtli- chen Existenzminimums die Unterhaltsbeiträge von total Fr. 2'300.00 nicht berücksichtigt, welche er monatlich an seine Ex-Ehefrau und die gemein- same Tochter zu bezahlen habe. Die diesbezüglichen Belege seien der Vorinstanz mit der Eingabe vom 2. März 2022 (recte: 3. Februar 2022) ein- gereicht, wenn auch nicht ausdrücklich unter den Beweisofferten aufgeführt worden. Hätte die Vorinstanz die erwähnten Unterhaltsbeiträge berücksich- tigt, hätte er keinen Freibetrag aufgewiesen, womit seine prozessuale Mit- tellosigkeit gegeben gewesen wäre. 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befrei- ung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechts- beiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Sie befreit hingegen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). 3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht auf- zubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erfor- derlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die ge- samte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. -5- Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Be- dürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jah- res, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem hat es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei zu ermöglichen, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1). Nach Ziff. II/5 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts in der Fassung vom 21. Oktober 2009) ist ein Zuschlag zu gewähren für rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch weiterhin leisten wird. Rechtlich ver- bindlich ist eine Unterhaltsverpflichtung insbesondere, wenn sie durch ein Gerichtsurteil (etwa in Anwendung von Art. 125 oder Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB) festgesetzt ist. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge lediglich dann Bestandteil des zivilprozessualen Notbedarfs, wenn sie effektiv und regelmässig be- zahlt werden (BGE 121 III 20 E. 3a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_331/2016 vom 29. November 2016 E. 3.2.3). Die effektive und regel- mässige Zahlung kann namentlich durch Einreichung von Zahlungsquittun- gen belegt werden (DANIEL W UFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltli- che Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 332 ff.). 3.2. Mit rechtskräftigem Scheidungsurteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 29. Oktober 2020 (OF.2019.185) wurde der Gesuchsteller ver- pflichtet, seiner Ex-Ehefrau an den Barunterhalt der gemeinsamen Tochter (geb. 2012) ab März 2020 bis zur Volljährigkeit monatlich vorschüssig je Fr. 1'500.00 (zuzüglich allfällig bezogene gesetzliche oder vertragliche Fa- milien- oder Ausbildungszulagen) und an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. März 2020 bis und mit Mai 2028 monatlich vorschüssig je Fr. 800.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 6.1 und 8). Der Gesuchsteller hat indessen vor Vorinstanz ausweislich der Akten SZ.2022.23 keine Belege für bisher re- gelmässig geleistete Zahlungen der rechtlich geschuldeten Unterhaltsbei- träge von monatlich total Fr. 2'300.00 eingereicht. Deshalb ist nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge nicht in die Berech- nung seines prozessrechtlichen Existenzminimums aufgenommen hat. Die übrigen Positionen der Berechnung wurden nicht angefochten. Somit hat es bei der vorinstanzlichen Verfügung sein Bewenden. -6- 3.3. Die Beschwerde ist demzufolge unbegründet und deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Der Gesuchsteller ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vor- läufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 4.2.2. Aus den Ausführungen in E. 3 hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Verfü- gung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Juni 2022 von vorn- herein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. -7- Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die -8- sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 52'079.15. Aarau, 26. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber