Die Aussicht auf eine Schuldenbereinigung i.S.v. Art. 333 ff. SchKG wäre demzufolge (weiterhin) zu bejahen. Somit wäre nicht zu bestanden, dass die Vorinstanz das Konkursbegehren wegen bestehender Aussicht auf eine Schuldenbereinigung abgewiesen hat. Die Beschwerde wäre folglich auch aus diesem Grund abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr, die auf Fr. 300.00 festzusetzen ist (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. a GebV SchKG), zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.