4. 4.1. Selbst wenn das Konkursbegehren der Gesuchstellerin nicht als rechtsmissbräuchlich zu betrachten wäre, wäre der Beschwerde aus nachfolgend darlegten Gründen kein Erfolg beschieden. 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen eine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung gemäss Art. 333 ff. SchKG besteht, in E. 2.2 des angefochtenen Entscheids zutreffend dargelegt, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann.