Ebenso wenig machte sie im vorinstanzlichen Verfahren oder in der Beschwerde Ausführungen über das Vorhandensein von Vermögenswerten. Insbesondere aus dem Umstand, dass sie auf dem bei der Vorinstanz eingereichten Formular "Insolvenzerklärung" unter "Vermögen (Bank-/Postkonto, Gegenstände im Wert von Fr. 1'000.-- oder mehr)" keine Eintragungen machte, ist zu schliessen, dass sie sich bei der Abgabe der Insolvenzerklärung des Fehlens jeglicher Aktiven bewusst war. Da voraussichtlich keine Aktiven vorhanden sein würden, die - nach Abzug der Kosten des Konkursverfahrens (Art. 262 SchKG) - die Forderungen der Gläubiger auch nur teilweise de- -5-