3.2. Die Gesuchstellerin verfügt ausweislich der Akten über keinerlei Vermögen. Weder hat sie in der Steuererklärung 2021 irgendwelches Vermögen deklariert, noch reichte sie vor Vorinstanz oder im Beschwerdeverfahren Belege über Kontoguthaben oder andere Vermögenswerte ein. Ebenso wenig machte sie im vorinstanzlichen Verfahren oder in der Beschwerde Ausführungen über das Vorhandensein von Vermögenswerten.