2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Konkursbegehrens im Wesentlichen wie folgt: Die Gesuchstellerin erziele gemäss den eingereichten Unterlagen ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'745.40, während ihr Notbedarf Fr. 4'481.46 betrage. Daraus ergebe sich ein Überschuss von über Fr. 2'200.00 pro Monat. Mit diesem Überschuss sei sie in der Lage, fast die gesamten belegten Schulden im Betrag von rund Fr. 80'000.00 innert drei Jahren zu begleichen. Selbst den geltend gemachten Schuldenbetrag von Fr. 128'191.45 könnte sie in diesem Zeitraum zu 63 % begleichen.