2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss von Fr. 4'000.00 verrechnet. Der Gesuchstellerin steht ein Betrag von Fr. 3'800.00 aus der Restanz ihres Kostenvorschusses zu. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Gegen diesen ihr am 21. Juni 2022 zugestellten Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Juni 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei über sie wie vor Vorinstanz beantragt der Konkurs zu eröffnen. Das Obergericht zieht in Erwägung: