Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.142 (SG.2022.85) Art. 89 Entscheid vom 21. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch B._____, […] Gegenstand Insolvenzerklärung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. stellte mit Eingabe vom 30. März 2022 beim Bezirksgericht Baden das Gesuch um Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG (Insolvenzerklärung). 1.2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 forderte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden die Gesuchstellerin zur Einreichung von Unterlagen zu ihren Ein- kommens- und Vermögensverhältnissen auf. 1.3. Die Gesuchstellerin verurkundete mit Eingabe vom 13. Mai 2022 diverse Belege zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 20. Juni 2022: " 1. Das Konkursbegehren der Gesuchstellerin vom 6. April 2022 wird abge- wiesen 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss von Fr. 4'000.00 verrechnet. Der Gesuchstellerin steht ein Betrag von Fr. 3'800.00 aus der Restanz ihres Kostenvorschus- ses zu. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Gegen diesen ihr am 21. Juni 2022 zugestellten Entscheid erhob die Ge- suchstellerin mit Eingabe vom 23. Juni 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei über sie wie vor Vorinstanz beantragt der Konkurs zu eröffnen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Der Entscheid -3- kann mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG; ALEXANDER BRUNNER/FELIX H. BOLLER/EUGEN FRITSCHI, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 30 zu Art. 191 SchKG). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen sind zu berücksichtigen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Konkursbegehrens im We- sentlichen wie folgt: Die Gesuchstellerin erziele gemäss den eingereichten Unterlagen ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'745.40, während ihr Notbedarf Fr. 4'481.46 betrage. Daraus ergebe sich ein Überschuss von über Fr. 2'200.00 pro Monat. Mit diesem Überschuss sei sie in der Lage, fast die gesamten belegten Schulden im Betrag von rund Fr. 80'000.00 in- nert drei Jahren zu begleichen. Selbst den geltend gemachten Schulden- betrag von Fr. 128'191.45 könnte sie in diesem Zeitraum zu 63 % beglei- chen. Bei diesen finanziellen Verhältnissen hätte eine private Schuldenbe- reinigung durchaus Aussicht auf Erfolg, weshalb der Konkurs nicht zu er- öffnen sei. 2.2. Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Beschwerde vor, ihr Einkommen sei ge- mäss Lohnausweis 2021 auf Fr. 6'745.00 festgelegt worden. Gemäss Steu- ererklärung 2021 betrage ihr steuerbares Einkommen jedoch Fr. 61'586.00 pro Jahr, was Fr. 4'758.15 pro Monat entspreche. Bei der Bedarfsberech- nung seien keine laufenden Steuern einberechnet worden; die offenen Steuerforderungen für die Jahre 2020 bis 2022 beliefen sich jedoch auf to- tal Fr. 17'317.60. Ausserdem seien für 2021 und 2022 direkte Bundessteu- ern von je Fr. 613.00 offen. Unter Berücksichtigung des effektiven Netto- einkommens gemäss Steuererklärung 2021 und eines Betrags für laufende Steuern sei sie unter dem Existenzminimum, weshalb es nicht möglich sei, eine private Schuldenbereinigung durchzuführen. Folglich sei das Konkurs- begehren gutzuheissen. 3. 3.1. Art. 191 SchKG begründet ein Insolvenzverfahren mit dem primären Ziel, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise -4- auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs be- gehrt, muss deshalb über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann insofern einen gewissen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG). Der Gesetzgeber hat aber durch Art. 191 SchKG keine private Schuldensanierung eingeführt oder einführen wollen, um das Problem der Überschuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven verfügen (BGE 133 III 614 E. 6.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Der Privatkonkurs wird nur eröffnet, wenn der Antrag dazu nicht einen of- fensichtlichen Rechtsmissbrauch darstellt. Da die Insolvenzerklärung ein Konkursgrund ist und ein Konkursverfahren, wie erwähnt, in erster Linie auf Verteilung von Geld an Konkursgläubiger ausgerichtet ist (vgl. Art. 197 Abs. 1 SchKG), ist eine Insolvenzerklärung nach ständiger Rechtspre- chung namentlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Schuldner seinen eigenen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde. Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, dass daraus eine Ungleichbehandlung zwischen Schuldnern mit gewissem Ver- mögen und solchen ohne Vermögen resultiert, das SchKG jedoch kein Institut kennt, welches jedem Schuldner ermöglicht, ein Schutzverfahren einzuleiten. Es liegt zwar auf der Hand, dass der Schuldner mit einer Insol- venzerklärung für gewöhnlich auch eigennützige Ziele verfolgt (Ausstellung von Konkursverlustscheinen, die ihm die Einrede mangelnden neuen Ver- mögens ermöglichen) und darin selbstredend kein Rechtsmissbrauch lie- gen kann. Mit Blick auf das dargelegte Wesen des Konkurses darf die Her- beiführung der dem Schuldner günstigen Rechtsfolgen jedoch nicht sein ausschliessliches Ziel sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1 m.w.H.). 3.2. Die Gesuchstellerin verfügt ausweislich der Akten über keinerlei Vermögen. Weder hat sie in der Steuererklärung 2021 irgendwelches Vermögen de- klariert, noch reichte sie vor Vorinstanz oder im Beschwerdeverfahren Be- lege über Kontoguthaben oder andere Vermögenswerte ein. Ebenso wenig machte sie im vorinstanzlichen Verfahren oder in der Beschwerde Ausfüh- rungen über das Vorhandensein von Vermögenswerten. Insbesondere aus dem Umstand, dass sie auf dem bei der Vorinstanz eingereichten Formular "Insolvenzerklärung" unter "Vermögen (Bank-/Postkonto, Gegenstände im Wert von Fr. 1'000.-- oder mehr)" keine Eintragungen machte, ist zu schliessen, dass sie sich bei der Abgabe der Insolvenzerklärung des Feh- lens jeglicher Aktiven bewusst war. Da voraussichtlich keine Aktiven vor- handen sein würden, die - nach Abzug der Kosten des Konkursverfahrens (Art. 262 SchKG) - die Forderungen der Gläubiger auch nur teilweise de- -5- cken würden, ist davon auszugehen, dass am Ende eines Konkursverfah- rens nichts zu verteilen wäre, sondern sämtlichen Gläubigern für ihre Kon- kursforderungen lediglich ein Verlustschein ausgestellt würde (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Ein Konkurs würde den Gläubigern der Gesuchstellerin mithin gar nichts bieten. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist das Konkursbegehren der Gesuchstellerin deshalb als rechts- missbräuchlich einzustufen. 3.3. Da das Konkursbegehren rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, ist dessen Abweisung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Selbst wenn das Konkursbegehren der Gesuchstellerin nicht als rechts- missbräuchlich zu betrachten wäre, wäre der Beschwerde aus nachfolgend darlegten Gründen kein Erfolg beschieden. 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen eine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung gemäss Art. 333 ff. SchKG besteht, in E. 2.2 des angefochtenen Entscheids zutreffend dargelegt, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann. 4.2.2. Für die Bestimmung des Einkommens der Gesuchstellerin hat die Vor- instanz korrekterweise auf den Lohnausweis 2021 abgestellt, in welchem ein Nettoeinkommen von Fr. 80'945.00 bescheinigt wurde, was einem mo- natlichen Nettolohn von Fr. 6'745.40 (= Fr. 80'945.00 / 12) entspricht. Ent- gegen der Beschwerde kann nicht auf das steuerbare Einkommen abge- stellt werden, da darin Abzüge berücksichtigt wurden, die - wie die Berufs- auslagen - anders berechnet werden als bei der Ermittlung des erweiterten Existenzminimums oder für die - wie die Beiträge an die Säule 3a - in der Bedarfsberechnung kein Zuschlag gewährt werden kann bzw. die - wie die Schuldzinsen - nur berücksichtigt werden, soweit sie für ein Kompetenzgut entrichtet werden. Als unechte Noven zusätzlich zu berücksichtigen wären indessen die lau- fenden Steuern von total Fr. 8'862.50 im Jahr (Kantons- und Gemeinde- steuern 2022 Fr. 8'249.50 + direkte Bundessteuer 2021 Fr. 613.00) bzw. Fr. 738.55 pro Monat. Damit würde sich das erweiterte Existenzminimum der Gesuchstellerin von Fr. 4'481.46 auf Fr. 5'220.01 erhöhen. Der monat- liche Überschuss würde folglich noch Fr. 1'525.39 betragen. Während dreier Jahre könnte die Gesuchstellerin somit einen Überschuss von total -6- Fr. 54'914.00 erzielen. Damit wäre es ihr möglich, die vor Vorinstanz be- legten Schulden von Fr. 80'873.15 in einem Zeitraum von drei Jahren zu rund 68 % zu tilgen. Würden die nachweislich noch offenen Steuerschulden (Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2021) hinzugerechnet, beliefe sich der ausgewiesene Schuldenbetrag auf Fr. 89'941.25, womit beim er- wähnten Überschuss immer noch eine Tilgung im Umfang von 61 % mög- lich wäre. Die Aussicht auf eine Schuldenbereinigung i.S.v. Art. 333 ff. SchKG wäre demzufolge (weiterhin) zu bejahen. Somit wäre nicht zu bestanden, dass die Vorinstanz das Konkursbegehren wegen bestehender Aussicht auf eine Schuldenbereinigung abgewiesen hat. Die Beschwerde wäre folglich auch aus diesem Grund abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr, die auf Fr. 300.00 festzusetzen ist (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. a GebV SchKG), zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchstel- lerin auferlegt. Zustellung an: die Gesuchstellerin (Vertreterin) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -7- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 21. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber