zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde (S. 5 f.) wurde ihr durch den Wechsel in das schriftliche Verfahren keineswegs die Möglichkeit genommen, sich zu ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege weiter zu äussern. Indem sie der Vorinstanz mit Eingabe vom 7. Juni 2022 weitere Unterlagen dazu eingereicht hat, hat sie diese Darstellung selber widerlegt. Es wäre ihr unbenommen gewesen, sich darin auch zur Frage des Prozesskostenvorschusses zu äussern. 2.3. Aufgrund der obigen Ausführungen hat es bei der vorinstanzlichen Verfügung sein Bewenden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.