Dies genügt, um das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzulehnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_508/2007 vom 3. Juni 2008 E. 5). Daran ändert nichts, dass der Gesuchstellerin in anderen Verfahren vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war. Da die unentgeltliche Rechtspflege weder instanzübergreifende Wirkungen zeitigt (vgl. Art.