Die Gesuchstellerin war vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten und die Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2 und 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). Es war daher Sache der Gesuchstellerin, nicht nur nachzuweisen, dass sie über keine eigenen Mittel verfügte, sondern auch, dass ihr Ehemann seiner Unterstützungspflicht nicht nachkommen konnte, indem er ihr die für ihre Teilnahme am Verfahren VZ.2021.30 erforderlichen Mittel verschaffte. Wie in E. 2.1 hievor ausgeführt, ändert daran nichts, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebt.