1. A. stellte am 7. Februar 2022 beim Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im von Rechtsanwalt B. gegen sie anhängig gemachten Forderungsprozess VZ.2021.30. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Juni 2022 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 14. Juni 2022 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 22. Juni 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung vom 13. Juni 2022 des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts sei aufzuheben.