2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 wird den Klägern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die Kläger werden verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 972.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)