Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'515.00 (Fr. 3'030.00 bei einem Streitwert von Fr. 9'000.00 gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT; davon 50 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung des Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Abzugs von 5 % infolge vorzeitiger Mandatsniederlegung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % richterlich auf Fr. 972.00.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.