2.4. Die Beschwerde ist abzuweisen. -9- 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. 8 VKD) den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte war bis zum 15. Juli 2022 anwaltlich vertreten. Die Kläger haben ihm die bis dahin angefallenen Kosten der berufsmässigen Vertretung zu entschädigen. Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'515.00 (Fr. 3'030.00 bei einem Streitwert von Fr. 9'000.00 gestützt auf § 3 Abs. 1 lit.