2.3.3. Vorliegend liegt keine überraschende Rechtsanwendung vor, denn der Beklagte hat in seiner Eingabe vom 21. Februar 2022 ausdrücklich vorgetragen, dass die Kläger weder behauptet noch belegt hätten, dass in der klägerischen Wohnung weniger als 21°C herrschten, weshalb das Gesuch nicht bewilligt werden könne (act. 19). Da im summarischen Verfahren grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel stattfindet, war die Vorinstanz entgegen den klägerischen Ausführungen nicht gehalten, den Klägern Frist zur Replik anzusetzen. Dass sie den Klägern die Eingabe des Beklagten zur Kenntnis zugestellt hat, ist nicht zu beanstanden.