2.3.2.2. Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt (vgl. Art. 253 ZPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst allerdings das Recht der Parteien, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen (BGE 144 III 117 E. 2.1). Das Gericht braucht für die Stellungnahme aber keine Frist anzusetzen; es muss mit seinem Entscheid immerhin so lange zuwarten, dass die Parteien die Möglichkeit haben, sich zu äussern (BGE 142 III 48 E. 4.1.1).