2.3.2. 2.3.2.1. Gemäss dem Verbot der überraschenden Rechtsanwendung sind die Parteien zu orientieren und anzuhören, wenn das Gericht gedenkt, den Entscheid auf Normen oder juristische Argumente abzustützen, die im vorangehenden Verfahren weder erwähnt noch von einer der beteiligten Parteien geltend gemacht wurden und mit deren Heranziehung sie auch nicht rechnen mussten (HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N. 18 zu Art. 53 ZPO; siehe auch BGE 130 III 35 E. 5).