Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher zu Recht dafürgehalten, dass die Kläger die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nicht belegt haben und das Vollstreckungsgesuch infolgedessen abzuweisen ist. -8- 2.3. 2.3.1. Mit der Beschwerde bringen die Kläger zudem vor, das Vorgehen der Vorinstanz sei treuwidrig. Sei ein Gericht der Auffassung, eine blosse Behauptung der korrekten Erfüllung lasse die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen ins Wanken geraten, müsse es gestützt auf Art. 219 i.V.m. Art. 225 ZPO zwingend Frist zur Replik ansetzen, was die Vorinstanz nicht gemacht habe (Beschwerde S. 15).