Die Kläger bringen in der Beschwerde zwar vor, sie hätten das Nichterreichen der Temperatur mittels Klagebeilage 5 nachgewiesen (Beschwerde S. 9). Hierbei handelt es sich jedoch bloss um ein Schreiben der D., wonach im Notbetrieb nur 6 statt der der erforderlichen 15 KW erreicht würden, was «eingeschränkte Raumtemperaturen» bedeute. Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, was hierunter zu verstehen ist, namentlich, ob bei einem Notbetrieb bloss Temperaturen unter 21° C erreicht werden. Den Klägern ist somit der Beweis der tatsächlichen Möglichkeit, die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken, misslungen.