Es ist daher zu prüfen, ob den Klägern der Beweis gelungen ist, dass die Temperatur in ihrer Wohnung weniger als 21°C betragen hat. Dabei ist bereits fraglich, ob sie Entsprechendes im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt behauptet haben. Dies kann jedoch offen gelassen werden. Denn der Beklagte hat substantiiert bestritten, dass die Temperatur weniger als 21°C betragen hat (act. 18, 19, 21). Die Kläger haben keine Beweismittel für das Vorliegen einer Temperatur unter 21° C eingereicht. Die Kläger bringen in der Beschwerde zwar vor, sie hätten das Nichterreichen der Temperatur mittels Klagebeilage 5 nachgewiesen (Beschwerde S. 9).