2.2.3. Hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit, die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken, tragen somit die Kläger die Beweislast. Ist die klägerische Wohnung zum fraglichen Zeitpunkt bereits 21°C warm – wenn auch allenfalls durch eine anderweitige Beheizung als mit der Wärmepumpe – kann nicht vollstreckt werden, dass der Beklagte die Wohnung auf 21°C zu erwärmen hat, hat diese doch die entsprechende Temperatur bereits erreicht. Es ist daher zu prüfen, ob den Klägern der Beweis gelungen ist, dass die Temperatur in ihrer Wohnung weniger als 21°C betragen hat.