Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit des ihm zur Vollstreckung vorgelegten Entscheides von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Die Untersuchungsmaxime ist jedoch insofern beschränkt, als dass die gesuchstellende Partei von einer aktiven Rolle bei der Sachverhaltsermittlung nicht entbunden wird. Namentlich ändert nichts daran, dass sie die Voraussetzung der Vollstreckung darzulegen und zu beweisen hat (Art. 338 Abs. 2 ZPO; DROESE, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N. 6 f. zu Art. 341 ZPO).