341 Abs. 3 ZPO habe es dem Beklagten oblegen, mittels Urkunden zu beweisen, dass in der klägerischen Wohnung 21°C geherrscht habe und diese Raumtemperatur auf die durch ihn betriebene Heizungsanlage zurückzuführen sei (Beschwerde S. 12 f.). Dieser Beweis sei ihm nicht möglich, nachdem die Wärmepumpe – die einzige Heizung, zu welcher er Zugang habe und entsprechend durch ihn hätte betrieben werden können – defekt gewesen sei (Beschwerde S. 13).