Bei den von den Klägern eingereichten Belegen handle es sich um Korrespondenz der Kläger mit dem Beklagten via ihre jeweiligen Parteivertreter. Ein Nachweis oder Indiz der konkreten Temperatur, welche in der Wohnung der Kläger herrsche – wie eine Fotografie eines Thermometers, die Aussage eines Nachbarn als Zeuge oder Ähnliches – fehle. Der Beklagte behaupte die Erfüllung seiner Pflichten in substantiierter Weise. Die Kläger unterliessen es nachzuweisen, inwieweit der Beklagte seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Entsprechend seien die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit durch die Kläger nicht belegt worden (angefochtener Entscheid E. 3.3).