könne für die um Vollstreckung ersuchende Partei nur dann Abhilfe geschaffen werden, wenn ihr im Sachurteil mehr zugesprochen worden sei, als die verpflichtete Partei geleistet habe. Die das Vollstreckungsgesuch stellende Partei müsse darlegen, welchen konkreten Verpflichtungen die Gegenpartei nicht nachgekommen sei. Von der gesuchstellenden Partei sei also zu verlangen, dass sie behaupte und – mindestens sofern bestritten – beweise, welche Leistung nicht erfüllt worden sei, deren Vollstreckung sie nun verlange. Mit anderen Worten sei Teil der formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit (welche gemäss Art.