3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Kläger. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit der gegen den angefochtenen Entscheid zulässigen Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit a ZPO) können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).