3. (Antrag vom 8. April 2022) Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, den Gesuchstellern CHF 8'335.85 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Zivilgerichts, vom 31. Mai 2022, SZ.2022.11, aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) im vorinstanzlichen und im Rechtsmittel-Verfahren zu Lasten des Beschwerdegegners."