3. 3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 22. Juni 2022 gegen den ihnen am 13. Juni 2022 zugestellten Entscheid beantragten die Kläger: " Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Zivilgerichts, vom 31. Mai 2022, SZ.2022.11, aufzuheben und es sei das Vollstreckungsbegehren vom 8. Februar 2022 mit dem ergänzenden Antrag vom 8. April 2022 gutzuheissen wie folgt: