" 1. Das Vollstreckungsgesuch wird abgewiesen. Die superprovisorische Verfügung vom 17. Februar 2022 ist obsolet. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00, werden den Gesuchstellern auferlegt. Sie werden mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchsteller werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 1'120.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen."