2.6. Mit Eingabe vom 8. April 2022 reichten die Kläger Unterlagen zur erfolgten Reparatur der Heizungsanlage ein und ergänzten ihre Rechtsbegehren wie folgt: " Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, den Gesuchstellern CHF 8'335.85 zu bezahlen." 2.7. Mit Eingabe vom 26. April 2022 verlangte der Beklagte insbesondere die Abweisung des geltend gemachten Regressanspruchs. 2.8. Am 29. April 2022 und 11. Mai 2022 reichte der Beklagte und am 3. Mai 2022 reichten die Kläger je eine weitere Eingabe ein. 2.9. Mit Entscheid vom 31. Mai 2022 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Zurzach: