Der Gesuchsgegner hat unter ausdrücklicher Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB den Fachleuten (Sanitär/Heizungstechniker) den ungehinderten Zugang zu den entsprechenden Anlagen zu gewährleisten." 2.5. Der Beklagte erstattete am 21. Februar 2022 die Klageantwort und beantragte, die Klage sei abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin solidarischer Haftbarkeit. Zudem seien die mit Verfügung vom 17. Februar 2022 angeordneten superprovisorischen Massnahmen sofort aufzuheben. -4-