2. Es seien die Gesuchteller zu berechtigen, die nötigen Massnahmen an den Heizungsanlagen (Reparatur, Instandhaltung usw.), die zur Erreichung einer Normaltemperatur von 21°C in ihrer Wohnung (vgl. Ziff. 1) nötig sind, im Rahmen einer Ersatzvornahme auf Kosten des Gesuchsgegners selber in Auftrag zu geben, durch einen Sanitär oder Heizungstechniker ihrer Wahl (eventualiter durch die D. AG), unter Gewährung des ungehinderten Zugangs zu den entsprechenden Anlagen durch den Gesuchsgegner.