Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 17. Juni 2020 (VZ.2020.2) erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Zurzach unter anderem: " […] 1.2. In Gutheissung des klägerischen Eventualbegehrens Nr. 1 wird der Beklagte verpflichtet, zugunsten der Wohnung der Kläger [...] für die gesamte Heizperiode auf eine Normaltemperatur von 21°C zu heizen und den nahtlosen Heizbetrieb während sämtlicher Heizperioden zu gewährleisten. […]" 2. 2.1. Mit Klage vom 8. Februar 2022 beantragten die Kläger beim Bezirksgerichtspräsidium Zurzach: