Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.140 / nw (SZ.2022.11) Art. 45 Entscheid vom 22. August 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Klägerin 1 A._____, [...] Kläger 2 B._____, [...] beide vertreten durch MLaw David Fuhrer, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 11A, Postfach, 5080 Laufenburg Beklagter C._____, [...] Gegenstand Vollstreckung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 17. Juni 2020 (VZ.2020.2) erkannte das Bezirksgerichts- präsidium Zurzach unter anderem: " […] 1.2. In Gutheissung des klägerischen Eventualbegehrens Nr. 1 wird der Be- klagte verpflichtet, zugunsten der Wohnung der Kläger [...] für die gesamte Heizperiode auf eine Normaltemperatur von 21°C zu heizen und den naht- losen Heizbetrieb während sämtlicher Heizperioden zu gewährleisten. […]" 2. 2.1. Mit Klage vom 8. Februar 2022 beantragten die Kläger beim Bezirksge- richtspräsidium Zurzach: " 1. Es sei der Gesuchsgegner in Vollstreckung von Dispositiv-Ziff. 1.2 des rechtskräftigen Entscheids des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 17. Juni 2020 (VZ.2020.2) unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB an- zuweisen, die Wohnung der Gesuchsteller [...] innert 24 Stunden seit Er- halt einer entsprechenden Anordnung des Gerichts auf eine Normaltem- peratur von 21°C zu heizen und diese Temperatur während sämtlicher Heizperioden aufrecht zu erhalten. Art. 292 StGB lautet: 'Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Arti- kels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse be- straft.' 2. Es seien die Gesuchteller zu berechtigen, die nötigen Massnahmen an den Heizungsanlagen (Reparatur, Instandhaltung usw.), die zur Erreichung ei- ner Normaltemperatur von 21°C in ihrer Wohnung (vgl. Ziff. 1) nötig sind, im Rahmen einer Ersatzvornahme auf Kosten des Gesuchsgegners selber in Auftrag zu geben, durch einen Sanitär oder Heizungstechniker ihrer Wahl (eventualiter durch die D. AG), unter Gewährung des ungehinderten Zugangs zu den entsprechenden Anlagen durch den Gesuchsgegner. 3. Die vorstehenden Massnahmen seien durch das Vollstreckungsgericht per sofort (superprovisorisch) ohne Anhörung des Gesuchsgegners anzuord- nen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." -3- 2.2. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wies das Bezirksgerichtspräsidium Zurzach die Anträge der Kläger auf Erlass superprovisorischer Massnah- men ab. 2.3. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 ersuchten die Kläger um Wiedererwä- gung der Verfügung vom 9. Februar 2022. 2.4. Am 17. Februar 2022 verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Zurzach: " 1. Superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung wird verfügt: Dem Gesuchsgegner wird richterlich befohlen, die Wohnung der Ge- suchsteller im Wohnhaus [...] innert 24 Stunden (seit Erhalt der vor- liegenden Verfügung) auf eine Normaltemperatur von 21°C zu heizen und diese Temperatur während der laufenden und den künftigen Heizperioden zu gewährleisten. 2. Bei Nichtbefolgung des vorstehenden richterlichen Befehls wird aus- drücklich die Bestrafung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB) ange- droht: Art. 292 StGB lautet: 'Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.' 3. Superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung werden die Gesuch- steller berechtigt erklärt, die nötigen Massnahmen an den Heizungs- anlagen (Reparatur, Instandhaltung), die zur Erreichung einer Nor- maltemperatur von 21°C in deren Wohnung nötig sind, im Rahmen einer Ersatzmassnahme auf Kosten des Gesuchsgegners selber in Auftrag zu geben, durch einen Sanitär oder Heizungstechniker ihrer Wahl. Der Gesuchsgegner hat unter ausdrücklicher Androhung der Bestra- fung nach Art. 292 StGB den Fachleuten (Sanitär/Heizungstechniker) den ungehinderten Zugang zu den entsprechenden Anlagen zu ge- währleisten." 2.5. Der Beklagte erstattete am 21. Februar 2022 die Klageantwort und bean- tragte, die Klage sei abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten wer- den könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Las- ten der Klägerin solidarischer Haftbarkeit. Zudem seien die mit Verfügung vom 17. Februar 2022 angeordneten superprovisorischen Massnahmen sofort aufzuheben. -4- 2.6. Mit Eingabe vom 8. April 2022 reichten die Kläger Unterlagen zur erfolgten Reparatur der Heizungsanlage ein und ergänzten ihre Rechtsbegehren wie folgt: " Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, den Gesuchstellern CHF 8'335.85 zu bezahlen." 2.7. Mit Eingabe vom 26. April 2022 verlangte der Beklagte insbesondere die Abweisung des geltend gemachten Regressanspruchs. 2.8. Am 29. April 2022 und 11. Mai 2022 reichte der Beklagte und am 3. Mai 2022 reichten die Kläger je eine weitere Eingabe ein. 2.9. Mit Entscheid vom 31. Mai 2022 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Zurzach: " 1. Das Vollstreckungsgesuch wird abgewiesen. Die superprovisorische Ver- fügung vom 17. Februar 2022 ist obsolet. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00, werden den Gesuchstellern auferlegt. Sie werden mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. 3. Die Gesuchsteller werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Ge- suchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 1'120.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen." 3. 3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 22. Juni 2022 gegen den ihnen am 13. Juni 2022 zugestellten Entscheid beantragten die Kläger: " Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Zivilge- richts, vom 31. Mai 2022, SZ.2022.11, aufzuheben und es sei das Vollstre- ckungsbegehren vom 8. Februar 2022 mit dem ergänzenden Antrag vom 8. April 2022 gutzuheissen wie folgt: 1. Es sei der Gesuchsgegner in Vollstreckung von Dispositiv-Ziff. 1.2 des rechtskräftigen Entscheids des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 17. Juni 2020 (VZ.2020.2) unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB anzuweisen, die Wohnung der Gesuchsteller [...] innert 24 Stunden seit Erhalt einer entsprechenden Anordnung des Gerichts -5- auf eine Normaltemperatur von 21°C zu heizen und diese Temperatur während sämtlicher Heizperioden aufrecht zu erhalten. Art. 292 StGB lautet: 'Wer der von einer zuständigen Behörde oder ei- nem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung die- ses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.' 2. Es seien die Gesuchteller zu berechtigen, die nötigen Massnahmen an den Heizungsanlagen (Reparatur, Instandhaltung usw.), die zur Errei- chung einer Normaltemperatur von 21°C in ihrer Wohnung (vgl. Ziff. 1) nötig sind, im Rahmen einer Ersatzvornahme auf Kosten des Gesuchs- gegners selber in Auftrag zu geben, durch einen Sanitär oder Heizungs- techniker ihrer Wahl (eventualiter durch die D. AG), unter Gewährung des ungehinderten Zugangs zu den entsprechenden Anlagen durch den Gesuchsgegner. 3. (Antrag vom 8. April 2022) Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, den Gesuchstellern CHF 8'335.85 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Zivilgerichts, vom 31. Mai 2022, SZ.2022.11, aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) im vorinstanzli- chen und im Rechtsmittel-Verfahren zu Lasten des Beschwerdegegners." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2022 beantragte der Beklagte die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Kläger. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit der gegen den angefochtenen Entscheid zulässigen Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit a ZPO) können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres das Vollstreckungsgesuch abwei- senden Entscheids ausgeführt, im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens -6- könne für die um Vollstreckung ersuchende Partei nur dann Abhilfe ge- schaffen werden, wenn ihr im Sachurteil mehr zugesprochen worden sei, als die verpflichtete Partei geleistet habe. Die das Vollstreckungsgesuch stellende Partei müsse darlegen, welchen konkreten Verpflichtungen die Gegenpartei nicht nachgekommen sei. Von der gesuchstellenden Partei sei also zu verlangen, dass sie behaupte und – mindestens sofern bestritten – beweise, welche Leistung nicht erfüllt worden sei, deren Vollstreckung sie nun verlange. Mit anderen Worten sei Teil der formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit (welche gemäss Art. 338 Abs. 2 ZPO von der gesuch- stellenden Partei zu beweisen seien) auch, mindestens im Bestreitungsfall, darzulegen, dass und was es überhaupt (noch) zu vollstrecken gebe. Die Kläger hätten nicht ausdrücklich ausgeführt, dass in ihrer Wohnung weni- ger als 21°C herrschten. Nebst der fehlenden Behauptung, die Wohnung sei kühler als 21°C, fehle auch ein entsprechender Beweis dafür. Bei den von den Klägern eingereichten Belegen handle es sich um Korrespondenz der Kläger mit dem Beklagten via ihre jeweiligen Parteivertreter. Ein Nach- weis oder Indiz der konkreten Temperatur, welche in der Wohnung der Klä- ger herrsche – wie eine Fotografie eines Thermometers, die Aussage eines Nachbarn als Zeuge oder Ähnliches – fehle. Der Beklagte behaupte die Erfüllung seiner Pflichten in substantiierter Weise. Die Kläger unterliessen es nachzuweisen, inwieweit der Beklagte seinen Pflichten nicht nachge- kommen sei. Entsprechend seien die Voraussetzungen der Vollstreckbar- keit durch die Kläger nicht belegt worden (angefochtener Entscheid E. 3.3). 2.2. 2.2.1. Die Kläger machen in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, aus den Erwägungen und dem Dispositiv des zu vollstreckenden Urteils ergebe sich eindeutig die Pflicht des Beklagten, durch den Betrieb der Wärmepumpe die nahtlose Beheizung der Wohnung der Kläger auf 21°C sicherzustellen (Beschwerde S. 11). Gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO habe es dem Beklagten oblegen, mittels Urkunden zu beweisen, dass in der klägerischen Wohnung 21°C geherrscht habe und diese Raumtemperatur auf die durch ihn betrie- bene Heizungsanlage zurückzuführen sei (Beschwerde S. 12 f.). Dieser Beweis sei ihm nicht möglich, nachdem die Wärmepumpe – die einzige Heizung, zu welcher er Zugang habe und entsprechend durch ihn hätte betrieben werden können – defekt gewesen sei (Beschwerde S. 13). Ob in der Wohnung der Kläger 21°C geherrscht habe oder nicht, sei unwesentlich für die Frage, ob der Beklagte richtig erfüllt habe, wären doch die 21°C – nachdem die Heizungsanlage defekt gewesen sei – nicht auf den Betrieb der Heizungsanlage zurückzuführen (Beschwerde S. 12). Entgegen der Vorinstanz hätten die Kläger zudem das Nichterreichen der Temperatur von 21°C behauptet und auch nachgewiesen. Dies ergebe sich aus den gestellten Anträgen des Vollstreckungsbegehrens, dessen Rz. 10 sowie der Klagebeilage 5 (Beschwerde S. 9). -7- 2.2.2. Gemäss Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (lit. a) oder noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist (lit. b). Als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung tritt die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid festgestellte Leistungs- pflicht zu vollstrecken (BGE 4A_269/2012 E. 3.2). Das Vollstreckungsge- richt prüft die Vollstreckbarkeit des ihm zur Vollstreckung vorgelegten Ent- scheides von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Die Untersuchungsma- xime ist jedoch insofern beschränkt, als dass die gesuchstellende Partei von einer aktiven Rolle bei der Sachverhaltsermittlung nicht entbunden wird. Namentlich ändert nichts daran, dass sie die Voraussetzung der Voll- streckung darzulegen und zu beweisen hat (Art. 338 Abs. 2 ZPO; DROESE, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N. 6 f. zu Art. 341 ZPO). 2.2.3. Hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit, die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken, tragen somit die Kläger die Beweislast. Ist die klägerische Wohnung zum fraglichen Zeitpunkt bereits 21°C warm – wenn auch allenfalls durch eine anderweitige Beheizung als mit der Wär- mepumpe – kann nicht vollstreckt werden, dass der Beklagte die Wohnung auf 21°C zu erwärmen hat, hat diese doch die entsprechende Temperatur bereits erreicht. Es ist daher zu prüfen, ob den Klägern der Beweis gelun- gen ist, dass die Temperatur in ihrer Wohnung weniger als 21°C betragen hat. Dabei ist bereits fraglich, ob sie Entsprechendes im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt behauptet haben. Dies kann jedoch offen gelassen werden. Denn der Beklagte hat substantiiert bestritten, dass die Tempera- tur weniger als 21°C betragen hat (act. 18, 19, 21). Die Kläger haben keine Beweismittel für das Vorliegen einer Temperatur unter 21° C eingereicht. Die Kläger bringen in der Beschwerde zwar vor, sie hätten das Nichterrei- chen der Temperatur mittels Klagebeilage 5 nachgewiesen (Beschwerde S. 9). Hierbei handelt es sich jedoch bloss um ein Schreiben der D., wonach im Notbetrieb nur 6 statt der der erforderlichen 15 KW erreicht würden, was «eingeschränkte Raumtemperaturen» bedeute. Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, was hierunter zu verstehen ist, namentlich, ob bei einem Notbetrieb bloss Temperaturen unter 21° C erreicht werden. Den Klägern ist somit der Beweis der tatsächlichen Möglichkeit, die im Entscheid fest- gestellte Leistungspflicht zu vollstrecken, misslungen. Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher zu Recht dafürgehalten, dass die Klä- ger die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nicht belegt haben und das Vollstreckungsgesuch infolgedessen abzuweisen ist. -8- 2.3. 2.3.1. Mit der Beschwerde bringen die Kläger zudem vor, das Vorgehen der Vor- instanz sei treuwidrig. Sei ein Gericht der Auffassung, eine blosse Behaup- tung der korrekten Erfüllung lasse die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen ins Wanken geraten, müsse es gestützt auf Art. 219 i.V.m. Art. 225 ZPO zwingend Frist zur Replik ansetzen, was die Vorinstanz nicht gemacht habe (Beschwerde S. 15). 2.3.2. 2.3.2.1. Gemäss dem Verbot der überraschenden Rechtsanwendung sind die Par- teien zu orientieren und anzuhören, wenn das Gericht gedenkt, den Ent- scheid auf Normen oder juristische Argumente abzustützen, die im voran- gehenden Verfahren weder erwähnt noch von einer der beteiligten Parteien geltend gemacht wurden und mit deren Heranziehung sie auch nicht rech- nen mussten (HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Bern 2012, N. 18 zu Art. 53 ZPO; siehe auch BGE 130 III 35 E. 5). Inwiefern das Verbot überraschender Rechtsanwendung im Zivilprozess gilt, ist allerdings umstritten (vgl. etwa zum ordentlichen Verfahren SAR- BACH, Das Verbot überraschender Rechtsanwendung im ordentlichen Ver- fahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2017, S. 233 ff.). 2.3.2.2. Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt (vgl. Art. 253 ZPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst al- lerdings das Recht der Parteien, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen (BGE 144 III 117 E. 2.1). Das Gericht braucht für die Stellung- nahme aber keine Frist anzusetzen; es muss mit seinem Entscheid immer- hin so lange zuwarten, dass die Parteien die Möglichkeit haben, sich zu äussern (BGE 142 III 48 E. 4.1.1). 2.3.3. Vorliegend liegt keine überraschende Rechtsanwendung vor, denn der Be- klagte hat in seiner Eingabe vom 21. Februar 2022 ausdrücklich vorgetra- gen, dass die Kläger weder behauptet noch belegt hätten, dass in der klä- gerischen Wohnung weniger als 21°C herrschten, weshalb das Gesuch nicht bewilligt werden könne (act. 19). Da im summarischen Verfahren grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel stattfindet, war die Vorinstanz ent- gegen den klägerischen Ausführungen nicht gehalten, den Klägern Frist zur Replik anzusetzen. Dass sie den Klägern die Eingabe des Beklagten zur Kenntnis zugestellt hat, ist nicht zu beanstanden. 2.4. Die Beschwerde ist abzuweisen. -9- 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. 8 VKD) den Klägern aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte war bis zum 15. Juli 2022 an- waltlich vertreten. Die Kläger haben ihm die bis dahin angefallenen Kosten der berufsmässigen Vertretung zu entschädigen. Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'515.00 (Fr. 3'030.00 bei einem Streitwert von Fr. 9'000.00 gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT; davon 50 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung des Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Abzugs von 5 % in- folge vorzeitiger Mandatsniederlegung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und des Rechts- mittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % richterlich auf Fr. 972.00.00 festzuset- zen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 wird den Klägern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die Kläger werden verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 972.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 10 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 9'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 22. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker