3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin von Fr. 100.00 sind zur Hälfte von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 50.00 gemäss Art. 68 SchKG von den Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab erheben darf. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Klägerin zu 25 % mit Fr. 150.00 und der Beklagten zu 75 % mit Fr. 450.00 auferlegt. Sie wird mit dem von der Beklagten in Höhe von Fr. 600.00 geleisteten - 12 - Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Klägerin der Beklagten Fr. 150.00 direkt zu ersetzen hat.