1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2021) für den Betrag von Fr. 15'121.05 nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. 2. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 400.00 ist zu 25 % von der Gesuchstellerin und zu 75 % von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin Fr. 300.00 gemäss Art. 68 SchKG von den Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab erheben darf.