4.2. Gemäss dem vorliegenden Entscheid obsiegt die Klägerin mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls zu 75 %. Folglich ist ihr die erstinstanzliche Entscheidgebühr zu 25 % aufzuerlegen, während die Beklagte den Rest zu tragen hat (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer Parteikosten zu ersetzen (vgl. AGVE 2000 S. 51). Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 13. Dezember 2021 aufgehoben und es wird erkannt: