4. 4.1. Bei diesem Ausgang obsiegt die Klägerin im Beschwerdeverfahren zu 75 %, weshalb sie die obergerichtliche Entscheidgebühr im Umfang von 25 % zu bezahlen hat. Der Rest geht zulasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind wettzuschlagen, da die mehrheitlich obsiegende Klägerin keine Beschwerdeantwort erstattet hat und ihr somit im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist (vgl. AGVE 2000 S. 51).