3.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beklagten insofern gutzuheissen, als der Klägerin - in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids vom 13. Dezember 2021 - in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 15'121.05 nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2021 zu erteilen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. - 11 -