stellt und die Beklagte könne ihre Leistungen nach Bezahlung des geschuldeten Betrags auch nutzen. 3.3.4. Gemäss den obigen Ausführungen vermögen die von der Beklagten erhobenen Einwendungen die von der Klägerin vorgelegte Schuldanerkennung im Umfang von Fr. 15'121.05 (= 36 Monate à Fr. 390.00 + 7,7 % MWSt) nicht zu entkräften. Die Zusprechung von 5 % Verzugszins ab 29. Juni 2021 wurde von keiner Partei substantiiert angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat.