Im Marketingvertrag vom 17. April 2019 haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte der Klägerin das monatliche Entgelt von je Fr. 390.00 (zuzüglich MWSt) jeweils jährlich im Voraus, gemäss Ziff. I/2 der AGB erstmals am Tag des Vertragsabschlusses und nachfolgend am jeweils selben Tag jeden darauffolgenden Jahres, zu bezahlen hat. Die Beklagte war demnach vorleistungspflichtig. Die Einwendung der ausgebliebenen und ausbleibenden Gegenleistung stösst damit nach der soeben zitierten Lehre und Rechtsprechung ins Leere.