Beschwerde S. 22). Die Beklagte hat indessen weder dargetan noch ist ersichtlich, dass es für die Erfüllung des zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Marketingvertrags auf das Fehlen dieser (behaupteten) Eigenschaften der Klägerin wesentlich ankäme. Überdies hat die Klägerin die im YZ-Beitrag gegen sie erhobenen Vorwürfe mit E-Mail vom 16. Mai 2019, mit Schreiben vom 17. Juli 2019 und mit Stellungnahme an die Vorinstanz (VA act. 21) bestritten und auf das Vorhandensein verschiedener zufriedener Partnerunternehmen hingewiesen. Die Einwendung des Grundlagenirrtums vermag die Schuldanerkennung deshalb nicht zu entkräften. - 10 -