Glaubhaftmachen bedeutet somit weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Das Gericht muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 87 zu Art. 82 SchKG). Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um einen Urkundenprozess handelt, hat nicht nur der Gläubiger eine Urkunde -9-