3.2.5. Aufgrund des Marketingvertrags (Individualabrede zwischen den Parteien sowie Ziff. I/2 der AGB) hatte die Beklagte der Klägerin die monatlichen Beträge von je Fr. 390.00 (zuzüglich MWSt) jährlich im Voraus am 17. April jeden Jahres, erstmals am 17. April 2019, zu entrichten. Bei Anhebung der Betreibung durch Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. Art. 38 Abs. 2 SchKG) am 28. Juni 2021 waren somit die Jahresbetreffnisse für 2019/20, 2020/21 und 2021/22 von je Fr. 5'040.35 (= 12 x Fr. 390.00 + 7,7 % MWSt), total Fr. 15'121.05, fällig. Nicht fällig war das Jahresbetreffnis für 2022/23, weshalb dafür von vornherein keine Rechtsöffnung erteilt werden kann.